Kommentare
Elmar Zuchristian (Gast) - 26. Okt, 11:18
Nationalfeiertag ein Fest der Neutralität?
Österreich ist spätestens seit der Änderung des Art. 23f B-VG nicht mehr neutral:
Artikel 23f. (1) Österreich wirkt an der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Nizza mit. Dies schließt die Mitwirkung an Aufgaben gemäß Art. 17 Abs. 2 dieses Vertrages sowie an Maßnahmen ein, mit denen die Wirtschaftsbeziehungen zu einem oder mehreren dritten Ländern ausgesetzt, eingeschränkt oder vollständig eingestellt werden. Auf Beschlüsse des Europäischen Rates über eine gemeinsame Verteidigung ist Art. 50 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(2) Für Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des Titels V sowie für Beschlüsse im Rahmen der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen auf Grund des Titels VI des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Nizza gilt Art. 23e Abs. 2 bis 5.
(3) Bei Beschlüssen betreffend friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen sowie bei Beschlüssen gemäß Art. 17 des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Nizza betreffend die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik ist das Stimmrecht im Einvernehmen zwischen dem Bundeskanzler und dem für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Bundesminister auszuüben.
(4) Eine Zustimmung zu Maßnahmen gemäß Abs. 3 darf, wenn der zu fassende Beschluss eine Verpflichtung Österreichs zur Entsendung von Einheiten oder einzelnen Personen bewirken würde, nur unter dem Vorbehalt gegeben werden, dass es diesbezüglich noch der Durchführung des für die Entsendung von Einheiten oder einzelnen Personen in das Ausland verfassungsrechtlich vorgesehenen Verfahrens bedarf.
Die furchtbaren Verbrechen der NS-Zeit dürfen besonders am Nationalfeiertag nicht vergessen werden.
Die Instrumentalisierung derselben zur Erreichung bestimmter Zwecke, sei sie nun politisch- oder gewinnorientiert sollte aber unbedingt beendet werden.
Artikel 23f. (1) Österreich wirkt an der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Nizza mit. Dies schließt die Mitwirkung an Aufgaben gemäß Art. 17 Abs. 2 dieses Vertrages sowie an Maßnahmen ein, mit denen die Wirtschaftsbeziehungen zu einem oder mehreren dritten Ländern ausgesetzt, eingeschränkt oder vollständig eingestellt werden. Auf Beschlüsse des Europäischen Rates über eine gemeinsame Verteidigung ist Art. 50 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(2) Für Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des Titels V sowie für Beschlüsse im Rahmen der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen auf Grund des Titels VI des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Nizza gilt Art. 23e Abs. 2 bis 5.
(3) Bei Beschlüssen betreffend friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen sowie bei Beschlüssen gemäß Art. 17 des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Nizza betreffend die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik ist das Stimmrecht im Einvernehmen zwischen dem Bundeskanzler und dem für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Bundesminister auszuüben.
(4) Eine Zustimmung zu Maßnahmen gemäß Abs. 3 darf, wenn der zu fassende Beschluss eine Verpflichtung Österreichs zur Entsendung von Einheiten oder einzelnen Personen bewirken würde, nur unter dem Vorbehalt gegeben werden, dass es diesbezüglich noch der Durchführung des für die Entsendung von Einheiten oder einzelnen Personen in das Ausland verfassungsrechtlich vorgesehenen Verfahrens bedarf.
Die furchtbaren Verbrechen der NS-Zeit dürfen besonders am Nationalfeiertag nicht vergessen werden.
Die Instrumentalisierung derselben zur Erreichung bestimmter Zwecke, sei sie nun politisch- oder gewinnorientiert sollte aber unbedingt beendet werden.
harald.walser - 26. Okt, 16:48
Verfassungsjuristen sehen das anders!
Neutralität ist immer etwas, das interpretierbar ist. Ich halte das für vernünftig, denn ein gemeinsames Auftreten der EU in der Welt ist aus meiner Sicht wünschenwert. Solange Österreich an keinen Kriegshandlungen teilnimmt (außer ev. friedenssichernde Einsätze im Auftrag der UNO) und keine fremden Truppen auf seinem Terrirotium stationiert hat, ist die Neutralität aufrecht.
Raimund Bahr (Gast) - 27. Okt, 14:16
Kaiser als Kriegstreiber
Da kann ich nur zustimmen. Ich habe am 18. August den Kaiser als Kriegstreiber auf meinem Blog bezeichnet und dafür von der Tourismuswritschaft ziemliche Prügel einstecken müssen.
Wer sich für den Vorgäng interessiert:
https://www.gemeinde-stwolfgang.com/article-22042439.html
Wer sich für den Vorgäng interessiert:
https://www.gemeinde-stwolfgang.com/article-22042439.html
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